Arbeitszeitbetrug – kein Kavaliersdelikt

Wer im Supermarkt an der Kasse arbeitet oder als Pilot einen Jet fliegt, hat kaum die Möglichkeit, während seiner Arbeitszeit einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Doch in einigen Berufen ist dies durchaus möglich, vor allem, wenn diese von den Beschäftigten eines Unternehmens dezentral und nicht vor Ort in der Firma ausgeübt werden.

Beispiele dafür sind Außendiensttätigkeiten, die mit vielen Reisen oder Kundenbesuchen verbunden sind, aber auch die Arbeit im Homeoffice, die in den zurückliegenden Jahren stark an Bedeutung gewonnen hat. Die klassische „Stechuhr“ und ihre elektronischen Nachfolger sorgen in vielen großen Industriebetrieben dafür, dass die Einhaltung der Arbeitszeiten dort oft sehr genau kontrolliert wird.

Im Außendienst oder im Homeoffice ist dies dagegen für Arbeitgeber oft mit gewissen Herausforderungen verbunden. Einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verführt dies dazu, die Situation zu ihrem Vorteil auszunutzen.

Grenzen und Möglichkeiten der Arbeitszeitkontrolle im Homeoffice

Arbeitgeber sind darauf angewiesen, dass ihre Beschäftigten die vereinbarten Arbeitszeiten einhalten. Anderenfalls ließen sich weder feste Öffnungszeiten einhalten noch wäre es möglich, bestimmte Produktionsprozesse planmäßig ablaufen zu lassen, Events zu veranstalten oder Aktivitäten wie das Veröffentlichen von Social-Media-Posts detailliert zu planen.

Umso wichtiger ist es, dass die Arbeitszeit nicht für private Zwecke genutzt wird und die Arbeitskraft der Betreffenden in der vereinbarten Zeit in vollem Umfang dem Unternehmen zur Verfügung steht. Wer glaubt, seine Arbeitszeit aufgrund fehlender Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers anderweitig nutzen zu können, begeht damit keineswegs nur ein zu vernachlässigendes Kavaliersdelikt.

Vielmehr handelt es sich um eine Variante des Betrugs, den sogenannten Arbeitszeitbetrug. Die Aufdeckung entsprechender Fälle gehört zu den typischen Aufgabenbereichen privater Detekteien. Mitunter wird zwar behauptet, dass die Überwachung von Beschäftigten durch Detektive im Auftrag des Arbeitgebers nicht zulässig sei, doch unter bestimmten Voraussetzungen ist ein solches Vorgehen völlig legal.

Das gilt immer dann, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht hat, dass eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliege. Ein solcher konkreter Verdacht kann beispielsweise dann bestehen, wenn im Homeoffice tätige Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit oft nicht telefonisch erreichbar sind.

Diese Fälle von Arbeitszeitbetrug kommen in der Praxis besonders häufig vor

Der Straftatbestand des Betruges ist im Strafgesetzbuch genau definiert. Im Falle einer Verurteilung drohen den Betreffenden Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen. Dazu können noch Schadenersatzforderungen des Geschädigten – bei Arbeitszeitbetrug also des Arbeitgebers – kommen. Dass sich manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Risiken nicht bewusst sind oder sie wissentlich ignorieren, zeigen besonders typische und häufige Fälle von Arbeitszeitbetrug.

So kommt es immer wieder vor, dass sich Beschäftigte vom Arzt krankschreiben lassen, um während der Zeit ihrer angeblichen Krankheit anderen Tätigkeiten nachzugehen. Handelt es sich dabei um Schwarzarbeit, kommen zum Arbeitszeitbetrug auch noch betrügerische Handlungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern sowie Steuervergehen oder gar Steuerstraftaten hinzu.

Besonders dreist ist es, wenn während der Arbeitszeit oder während einer vorgetäuschten Krankheit für ein konkurrierendes Unternehmen gearbeitet wird oder wenn für private Zwecke Geräte und Werkzeuge des Arbeitgebers ohne dessen Wissen verwendet werden.

Der Tatbestand des Arbeitszeitbetruges ist jedoch auch schon in vermeintlich harmlosen Situationen erfüllt. Beispiele dafür sind das Erledigen von Einkäufen oder Behördengängen, sportliche Aktivitäten oder typische Freizeitbeschäftigungen – wie etwa das Spielen von Video- oder Computerspielen – während der Arbeitszeit. Angesichts der drohenden Konsequenzen lohnt es sich nicht, den entsprechenden Versuchungen nachzugeben.